AGB
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Allgemeines und Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen von TT-Technologies IT-Service GmbH (nachfolgend TT-Tech genannt) mit unseren Kunden im Bereich Web-Programmierung und Programmierung/Pflege von Individualsoftware und Hosting, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsbeziehungen.
TT-Tech behält sich ausdrücklich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail übermittelt. Sollte der Kunde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der geänderten AGB diesen nicht widersprechen, so gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist TT-Tech berechtigt, den Vertrag zum Inkrafttreten der geänderten Bedingungen zu kündigen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn TT-Tech sie schriftlich bestätigt. Die Angestellten von TT-Tech sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen Die Angebote von TT-Tech sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Dokumenten im Zuge der Angebotserstellung wird keine Haftung übernommen. Ebenso für die Richtigkeit dieser Angaben im Internetauftritt von TT-Tech. Berechnung für Kostenvoranschläge verfallen, sobald der Auftrag schriftlich oder elektronisch bei TT-Tech vorliegt. Sollte es zu keiner Auftragsbestätigung kommen, so werden die angefallenen Kosten je nach Zeitaufwand berechnet. Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung der Firma TT-Tech. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, ist TT-Tech an die in ihren Angeboten genannten Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.
Termine und Fristen Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. TT-Tech bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er TT-Tech eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines entsprechenden Schreibens an TT-Tech. Sollte der Projektstart von Kunden verschoben werden, ist TT-Tech berechtigt, 2 Monate nach Auftragserteilung 20% der vereinbarten Auftragssumme, mindestens jedoch 3 Arbeitstage als Anzahlung zu verrechnen. Wenn der Projektstart von Kunden immer weiter hinausgeschoben wird, ist TT-Tech berechtigt, nach einem Ablauf von einem Jahr ab Auftragserteilung zuzüglich der üblichen oder vereinbarten Projektdauer das gesamte vereinbarte Honorar (Pauschalbetrag oder übliche Kosten bei Zeitverrechnung) fällig zu stellen.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Projektstart, berechnet TT-Tech dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
Sollte es unserem Unternehmen nach Auftragserteilung wegen von Ihnen zu vertretenen Gründen unmöglich werden, die vereinbarte Leistung zu erbringen oder lehnen Sie unsere Leistungserbringung ab (Stornierung), so kann unser Unternehmen das gesamte vereinbarte Honorar (Pauschalbetrag oder übliche Kosten bei Zeitverrechnung) sofort fällig stellen, unabhängig davon, ob durch die Nichtdurchführung eigene Kosten eingespart werden. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Projekt bereits begonnen wurde und den unten dargelegten Storno-Regelung für einzelne Tage.
Mitwirkungspflichten des Kunden Wenn ein Auftrag bedingt mit einer Förderzusage erteilt wird, so verpflichtet sich das Unternehmen, bei der Einreichung mitzuwirken. Erfolgt diese Mitwirkung nicht, so ist TT-Tech so zu stellen, als wäre die Bedingung eingetreten und das Projekt vom Kunden storniert worden, berechtigt Schadensersatz zu verlangen.
Leistungsabnahme Nach Fertigstellung der Software ist der Kunde zur Annahme der Software verpflichtet, sofern die Software den vertraglichen Anforderungen und insbesondere den Vorgaben des Pflichtenheftes entspricht. Sofern TT-Tech während der Fertigstellungsphase dem Kunden einzelne Bestandteile der Software zur Teilnahme vorlegen, ist der Kunde zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Software den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 BGB).
Leistungsbeschreibung, Leistungsänderungen und Leistungserbringung Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert TT-Tech sie mit Unterstützung des Kunden und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der softwaretechnischen Implementierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert oder geändert werden. Erkennt TT-Tech, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt TT-Tech dies unverzüglich dem Kunden mit. Daraufhin entscheidet dieser zeitnah über das weitere Vorgehen. Ändert der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, ist der TT-Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dato entstandene Kosten sind vom Kunden zu begleichen. TT-Tech behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern oder zu verbessern. Soweit TT-Tech kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. Dienstleistungen insgesamt oder einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen.
Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann TT-Tech eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Soweit eine Ursache, die TT-Tech nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der TT-Tech eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann TT-Tech auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen. Verzögert sich die Erbringung der Leistung aufgrund von
auch wenn sie bei TT-Tech's Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, so hat TT-Tech auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen diese nicht zu vertreten. Sie berechtigen TT-Tech, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Produkte von Drittanbietern zum Betrieb der Software benötigt werden (z.B. Web-Server für Web-basierende Software, allgemein Betriebssysteme, spezielle Scriptsprachen ect.) und sofern nicht anders vereinbart, obliegt die ordnungsgemäße Beschaffung, Installation und Wartung dieser Produkte dem Kunden. Tritt der Kunde aus Gründen, die TT-Tech nicht zu verantworten hat, vom Vertrag zurück, so ersetzt er den so entstandenen Schaden.
Vergütung und Zahlungsbedingungen Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Für die Leistungen gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Versandkosten. Bei Aufträgen, deren Nettoumfang 3.000,00 Euro übersteigt, erstellt TT-Tech, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine Rechnung in Höhe von 40% des Auftragwertes bei Auftragserteilung, nach Projektabschluss werden die restlichen 60% in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt außerdem (soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde) folgende Kosten:
Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
Sollte nach erfolgter Zahlungserinnerung keine Zahlung durch den Kunden erfolgt sein, ist TT-Tech berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 10,00 € zu berechnen.
Nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist TT-Tech vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist TT-Tech berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen ggf. auch aus anderen Verträgen zu verweigern, unbeschadet der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung. TT-Tech ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als zwei Monate in Verzug ist. Im Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit stehen TT-Tech die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist TT-Tech berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
Der Kunde hat TT-Tech unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
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Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist TT-Tech berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann TT-Tech nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Rechnungen werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes per Email an den Kunden versandt. Verlangt der Kunde eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist TT-Tech berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Porto-Kosten in Höhe von Euro 2,50 pro Rechnung zu verlangen. Ist in der jeweils gültigen Preisliste hierfür ein höherer Betrag genannt, ist TT-Tech berechtigt, diesen Betrag zu verlangen. Für den Bereich Webhosting gilt folgende Vereinbarung:
Gewährleistung Ansprüche gegen uns wegen Sachmängel verjähren innerhalb eines Jahres. Die Firma TT-Tech weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, komplexe Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Frist zur Prüfung beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Ersatzvornahme, Rücktritt und Schadensersatz kommen erst dann in Betracht, wenn TT-Tech die Nacherfüllung ablehnt oder mindestens drei Versuche fehlgeschlagen sind, die Mängel zu beheben. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. TT-Tech ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist , eine Ausweichlösung zu liefern, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Eine Zusage für vollständige Fehlerbeseitigung kann auch durch die Verpflichtung zur Gewährleistung nicht gegeben werden. Bei Änderungen im Quellcode, an Komponenten oder sonstigen Bestandteilen der Software verfällt der Anspruch auf jegliche Garantie, sofern dies nicht zuvor mit TT-Tech abgesprochen wurde.
Nutzungsrecht Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten an der durch TT-Tech erstellten Software. Der Kunde erhält den Quellcode der Software und darf diese für seine eigenen Zwecke weiterentwickeln. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung. Eine Überlassung von technischer Dokumentation (z. B. Anwendungs-, System oder Entwicklungsdokumentation) ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde individuell vereinbart oder vorausgesetzt. TT-Tech kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z. B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Eigentumsvorbehalt Alle erbrachten Dienstleistungen bleiben solange Eigentum der Firma TT-Tech, bis alle angefallenen Kosten beglichen sind. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechel ist die vollständige Zahlung im vorgenannten Sinne erst bei deren Einlösung erfolgt. Sofern TT-Tech als Subuntermehmer die Software erstellt (die Software für einen Kunden unseres Kunden, im folgenden „Endkunden“, erstellt), ist eine einmalige Weiterveräußerung an diesen speziellen Endkunden zulässig. Weitergehende Verwertungsrechte (z.B. Veräußerung/Vermietung an weitere Kunden, Vertrieb als Standardsoftware o.ä.) werden nicht eingeräumt, sofern vertraglich nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch TT-Tech steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich zur Nutzung im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Vergütung gerät. Führt TT-Tech Änderungen oder Anpassungen durch, so entsprechen die hieran eingeräumten Rechte dem bei der Überlassung der ursprünglich Leistung vereinbarten Lizenzmodell. Der Kunde wird urheberrechtliche (z. B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf TT-Tech in oder bei den Produkten und Leistungen unverändert beibehalten.
Obliegenheiten des Kunden Der Kunde ist für die von Ihm im Zuge der Mitwirkungspflichten bereitgestellten Daten selbst verantwortlich. TT-Tech ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser Materialien freigestellt. Dies gilt insbesondere für lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen und daraus resultierenden Forderungen. Die Beistellungen des Kunden dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. TT-Tech obliegt hierbei keine Prüfungspflicht. Bei Verstoß haftet der Kunde auf Ersatz aller daraus resultierenden direkten und indirekten Schadens – auch des Vermögensschadens. Sofern TT-Tech wegen solcher Verstöße in Haftung genommen wird, stellt der Kunde TT-Tech hiervon frei. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die TT-Tech und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste von TT-Tech oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung sind gegenüber TT-Tech wie auch im Verhältnis zu den Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt. TT-Tech haftet nicht für die über Ihre Dienste übermittelten Informationen Dritter, deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität oder dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtmäßig handelt, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegen TT-Tech vor. Sofern nicht andere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist diese gegenüber Kunden, bei Schäden, die - durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen die TT-Tech zur Verfügung stellt - durch die Übermittlung und Speicherung von Daten durch TT-Tech - die Verwendung übermittelter Datenseiten von TT-Tech oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch TT-Tech nicht er folgt ist der Höhe nach auf den nachgewiesenen vorhersehbaren Schaden begrenzt. TT-Tech haftet nicht bei Verlust von Daten jeglicher Art. Der Kunde ist dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen eine Sicherheitskopie seiner Daten zu erstellen.
Datenschutz und Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die dem Vertragspartner, der sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden. TT-Tech darf den Kunden im Rahmen der Eigenwerbung auf der Website oder in anderen Medien als Referenz nennen und auf die erbrachten Leistungen hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse gelten machen. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Der Kunde prüft die datenschutzrechtlichen Aspekte in eigener Verantwortung und stellt sicher, dass notwendige Gestattungen vorliegen. Auf Verlangen von TT-Tech wird der Kunde eine schriftliche Weisung zum Umgang mit den Daten erteilen, die im Zweifel den bei TT-Tech eingesetzten Systemen entspricht. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn dies etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. Gegenstand des Vertrages ist. Kundendaten werden, falls Projekte dies erfordern, gemäß § 33 BDSG gespeichert
Kündigung Einen Rücktritt während Ablauf des Projektes ist im Grunde nicht möglich. Die Kündigung von Einzelverträgen ist schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.
Schlussbestimmung TT-Tech ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen auch soweit zu ändern, als sie Gegenstand eines Einzelvertrags geworden sind. TT-Tech wird dies mit einer Frist von drei Monaten zum Änderungszeitpunkt schriftlich ankündigen. Der Kunde ist berechtigt, betroffene Einzelverträge mit einer Frist von einem Monat zum Änderungszeitpunkt zu kündigen, wenn ihn die Änderung mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von TT-Tech unbestritten sind. Ansprüche gegen TT-Tech dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung. Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von TT-Tech. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten liegt am Sitz von TT-Tech. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Kunden von TT-Tech gebunden. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt entsprechend für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.
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